Die Möglichkeit der Stiefkindadoption steht künftig nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 das revidierte Adoptionsrecht auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Mit der Revision werden auch die Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert und das Adoptionsgeheimnis gelockert.
Nach geltendem Recht können nur verheiratete Personen das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren. Im Interesse des Kindes wird die sogenannte Stiefkindadoption ab Anfang 2018 auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in verschieden- und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften offenstehen. Auf diese Weise werden Ungleichbehandlungen beseitigt und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil wird rechtlich abgesichert. Das Paar kann das Stiefkind so vollständig in seine Familie integrieren und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils treffen. Die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren und Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft dagegen weiterhin nicht erlaubt (Medienmitteilung des Bundesrates).