Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt. Der Bundesrat setzt die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen per 1. Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden. Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. So kann beim Vorsorgeausgleich die Altersrente geteilt werden, wenn einer der Ehegatten bereits eine solche bezieht (Medienmitteilung des Bundesrats).