Einheitliche Berechnungsmethode beim familienrechtlichen Unterhalt

Das Bundesgericht hat wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und teilweise die bisherige Praxis geändert: 

Die Unterhaltsleistungen werden zukünftig anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet. Dabei wird zunächst das gesamte einkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen. Bei ungenügenden Mitteln kommt an erster Stelle der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder, anschliessend der Betreuungsunterhalt, sodann ein allfälliger ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und zuletzt der Unterhalt für volljährige Kinder.

Das Bundesgericht hat es die sogenannte "45er-Regel" aufgegeben. Diese besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er während der Ehe nicht berufstätig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungs - weise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Neu ist stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität oder die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Des weiteren hat das Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiterentwickelt, welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bislang wurde eine lebensprägende Ehe bereits angenommen nach einer Dauer von zehn Jahren oder – unabhängig davon – bei einem gemeinsamen Kind. Neu ist eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend geprägt hat; im Fall der Bejahung ist die Dauer der Scheidungsrente vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zeitlich angemessen zu befristen. Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (Urteile: 5A_907/20185A_311/20195A_891/20185A_104/2018; Medienmitteilung).

La prévoyance invalidité suisse

La prévoyance invalidité n’est pas exclusivement du ressort de l’AI: l’assurance-accidents, la prévoyance professionnelle et l’assurance militaire font aussi en sorte que l’invalidité ne mène aujourd’hui plus à la pauvreté. La présente brochure donne des informations de base sur la prévoyance invalidité. Elle explique les objectifs de cette dernière, décrit le fonctionnement du système et présente les prestations fournies par les différentes assurance (Brochure). 

Die schweizerische Invaliditätsvorsorge

Die Invaliditätsvorsorge ist nicht ausschliesslich Sache der IV. Auch die Unfallversicherung, die berufliche Vorsorge und die Militärversicherung tragen dazu bei, dass eine Invalidität heute nicht mehr in die Armut führt. Erstmals erklärt eine Broschüre das umfassende System der Invaliditätsvorsorge in der Schweiz. So vermittelt die Publikation grundlegende Informationen dazu, welche Versicherungen beteiligt sind und wie diese zusammenspielen, wer Anspruch auf Leistungen hat und wie die Leistungen berechnet werden (Broschüre).

Die Klausel der vorherigen Mediation im Zivilverfahren

Das Bundesgerichtes nimmt zur Frage Stellung, ob in Verträgen eine Mediationsklausel gültig vereinbart werden kann. Die Vereinbarung an sich sei zwar möglich, falls eine Partei das Gericht trotzdem anruft, muss es auf die Klage eintreten. 

Das Bundesgerichtes begründet seinen Entscheid damit, dass Mediation ein freiwilliges Verfahren sei, dass man jederzeit beenden könne. Damit wäre es nicht sinnvoll, wenn ein Gericht auf eine Klage nicht eintreten würde, weil vorher kein Mediationsversuch gemacht worden sei, wenn denn eine Partei dies ablehnt. Zudem könnten sich die Verhältnisse seit der Vertragsunterzeichnung so verändert haben, dass keine Bereitschaft zur Mediation mehr vorhanden ist. Moralisch machen solche Klausel trotzdem Sinn (BGE 4A_132/2019).

La clause de médiation préalable dans les procédures civiles

Le Tribunal fédéral se prononce sur la question de savoir si une clause de médiation peut être valablement convenue dans les contrats. L'accord lui-même est possible, mais si l'une des parties fait néanmoins appel au tribunal, celui-ci doit accepter la demande. 

La Cour suprême fédérale a justifié sa décision en déclarant que la médiation est une procédure volontaire qui peut être interrompue à tout moment. Il ne serait donc pas logique qu'un tribunal n'intervienne pas dans un procès parce qu'aucune tentative de médiation n'a été faite au préalable, si l'une des parties refuse de le faire. En outre, les circonstances peuvent avoir changé depuis la signature du contrat de telle sorte qu'il n'y a plus de volonté de médiation. Moralement, de telles clauses ont toujours un sens (Arrêt 4A_132/2019).

 

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