Die Klausel der vorherigen Mediation im Zivilverfahren

Das Bundesgerichtes nimmt zur Frage Stellung, ob in Verträgen eine Mediationsklausel gültig vereinbart werden kann. Die Vereinbarung an sich sei zwar möglich, falls eine Partei das Gericht trotzdem anruft, muss es auf die Klage eintreten. 

Das Bundesgerichtes begründet seinen Entscheid damit, dass Mediation ein freiwilliges Verfahren sei, dass man jederzeit beenden könne. Damit wäre es nicht sinnvoll, wenn ein Gericht auf eine Klage nicht eintreten würde, weil vorher kein Mediationsversuch gemacht worden sei, wenn denn eine Partei dies ablehnt. Zudem könnten sich die Verhältnisse seit der Vertragsunterzeichnung so verändert haben, dass keine Bereitschaft zur Mediation mehr vorhanden ist. Moralisch machen solche Klausel trotzdem Sinn (BGE 4A_132/2019).

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