Schweizerische Lohnstrukturerhebung - 2016 betrug der Medianlohn 6502 Franken

Das Bundesamtes für Statistik (BFS) veröffentlicht erste Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Daraus geht hervor, dass 2016  der Medianlohn 6502 Franken brutto pro Monat betrug. Die 10% der Arbeitnehmenden mit den tiefsten Löhnen verdienten weniger als 4313 Franken pro Monat, während die am besten bezahlten 10% einen Lohn von über 11 406 Franken erhielten.

Die Löhne in der Schweiz wiesen je nach Wirtschaftszweig beträchtliche Unterschiede auf. Deutlich über dem Medianlohn lagen die Löhne in Wirtschaftszweigen mit hoher Wertschöpfung wie «Versicherungen» (Fr. 8762), «Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen» (Fr. 8900), «Finanzdienstleistungen» (Fr. 9742) und «Pharmaindustrie» (Fr. 9835). Am unteren Ende der Lohnskala fanden sich namentlich die Wirtschaftszweige «Herstellung von Textilien und Kleidung» (Fr. 5208), «Detailhandel» (Fr. 4798), «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Fr. 4337) sowie «Persönliche Dienstleistungen» (Fr. 4076).

Zwischen 2008 und 2016 schloss sich die allgemeine Lohnschere leicht, d.h. der Gesamtabstand zwischen den höchsten und den niedrigsten Löhnen verringerte sich geringfügig, vom Faktor 2,7 auf 2,6. Im gleichen Zeitraum stiegen die Löhne der am besten bezahlten 10% um 6,3%. In der Mittelschicht belief sich das Lohnwachstum auf 6,9%, während sich die Löhne bei den am schlechtesten bezahlten 10% der Arbeitnehmenden um 9,9% erhöhten (Medienmitteilung).

Règlement des dettes entre époux

Dans le cadre de la liquidation du régime matrimonial, les époux règlent également leurs dettes réciproques. Sous réserve de la renonciation à une liquidation complète, cette disposition concerne toutes les dettes entre époux, sans égard à leur fondement juridique, à savoir les dettes résultant du droit à l’entretien, du droit à une indemnité équitable en cas de contribution extraordinaire à l’entretien de la famille, de l’administration des biens de l’autre époux, du droit au désintéressement selon l’art. 205 al. 2 CC, d’un contrat, de la responsabilité délictuelle, de l’enrichissement illégitime ou de la gestion d’affaires sans mandat (arrêt du tribunal fédéral 5A_850/2016).

Ausgleich der Schulden unter Ehegatten

Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung regeln die Ehegatten auch die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen – vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung – sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch, aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie, aus Verwaltung des Vermögens des anderen Ehegatten, aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, aus Vertrag, aus Delikt, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Bundesgerichtsentscheid 5A_850/2016).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zeugt von mangelndem Respekt, verletzt die Würde, kann demotivieren oder sogar krank machen. Verschiedene gesetzliche Regelungen verpflichten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihren Unternehmen, dafür zu sorgen, dass es gar nicht so weit kommt. Trotzdem kann sexuelle Belästigungen auftreten. Die Broschüre des eidgenössischen Büros für Mann und Frau EBG zeigt auf, was Sie in solchen Fällen aktiv unternommen werden kann.

In der Broschüre wird erklärt, was sexuelle Belästigungen ist,  welche Formen sie annehmen kann, welche Folgen sexuelle Belästigungen haben können, was ein Betroffener/eine Betroffene gegen die sexuelle Belästigung tun kann und welche gesetzlichen Grundlagen es gibt (Broschüre EGB).

Istanbul-Konvention zum Schutz von Gewalt gegen Frauen tritt in Kraft

Am 1. April 2018 tritt das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in der Schweiz in Kraft. Die Konvention ist europaweit das erste bindende Instrument, das Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt.

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind schwere Menschenrechtsverletzungen und auch in der Schweiz weit verbreitet. Alle zwei Wochen stirbt hierzulande eine Person infolge häuslicher Gewalt, jede Woche erfolgt ein Tötungsversuch.

Die Istanbul-Konvention hat das Ziel, physische, psychische und sexuelle Gewalt gegen Frauen europaweit auf einem vergleichbaren Standard zu verhüten, zu bekämpfen und zu verfolgen. Dies gilt auch für Stalking, Zwangsheirat, die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation. Das Übereinkommen verfolgt einen umfassenden Ansatz, der von der Prävention über den Schutz und die Unterstützung von Opfern bis hin zur Strafverfolgung reicht. Bei häuslicher Gewalt erfasst das Übereinkommen alle Opfer von Gewalt, unabhängig vom Geschlecht (Medienmitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Istanbul-Konvention; Flyer Istanbul-Konvention).


Lichtfestival, Murten, Januar 2018. (Foto: Katharina Jeger)

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