Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern

Hilft der beitragspflichtige Elternteil bei der Betreuung mit, ist dieser Betreuungsbeitrag bei der Festlegung des Geldunterhalts zu berücksichtigen. Unter Umständen hat diesfalls der obhutsberechtigte Elternteil, der in der Betreuung entlastet ist, einen Teil seiner Unterhaltsleistung durch Geld zu erbringen. Dementsprechend hat der obhutsberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht auch dann teilweise durch Geldzahlung nachzukommen, wo der durch Pflege und Erziehung geleistete Anteil an seiner Unterhaltsleitung aus anderen Gründen reduziert ist; bspw. wenn das Kind aufgrund seines Alters nicht mehr auf umfassende Betreuung angewiesen ist. Der obhutsberechtigte Elternteil kann diesfalls seiner Unterhaltspflicht nur noch teilweise durch Betreuungsleistung nachkommen. Müsste der andere Elternteil trotzdem für den gesamten Barunterhalt aufkommen, widerspräche dies dem Grundsatz, wonach die Eltern entsprechend ihren Kräften an den Unterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteil vom 29.November 2017).

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