Alleinige elterliche Sorge

Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Bei Eltern, die in einem Dauerkonflikt stecken und in Kinderbelangen dauerhaft kommunikationsunfähig sind, kann vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen und einem Elternteil die alleinige Sorge zugeteilt werden (Entscheid 5A_412/2015).

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