Bei Nichtzahlung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder oder Ex-Ehegatten kann die Gläubigerin oder der Gläubiger das Kantonale Sozialamt um Hilfe ersuchen. Die Gläubigerin oder der Gläubiger erteilt dem Kantonalen Sozialamt ein Vertretungsrecht. Das Amt übernimmt dann alle nötigen Schritte für die Eintreibung der unbezahlten Unterhaltsbeiträge. Das Vertretungsrecht ermächtigt das Kantonale Sozialamt zur Einleitung von Betreibungen oder zur Einreichung einer Strafklage gegen die Schuldnerin oder den Schuldner, sofern keine gütliche Einigung mit ihr oder ihm erzielt werden kann.
Über diese unentgeltliche Inkassohilfe hinaus kann das Kantonale Sozialamt der Gläubigerin oder dem Gläubiger Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewähren, wenn ihre oder seine Einkünfte und Vermögenswerte unter den festgesetzten Grenzen liegen. Die monatlichen Vorschüsse betragen maximal 400 Franken je Kind und/oder 250 Franken je allein lebende erwachsene Person (Gesuch für minderjährige Kinder; Gesuch für volljährige Kinder).

La Défense, Paris, August 2017. (Foto: Katharina Jeger)