Wegzug ins Ausland

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bedarf die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ins Ausland der Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts. Bei diesem Entscheid ist relevant, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn das Kind mit dem wegzugswilligen Elternteil mitgeht oder wenn es beim zurückbleibenden Elternteil wohnen bleibt. Bei der Beantwortung dieser Frage bildet das bisherige Betreuungsmodell den Ausgangspunkt. Während bei vergleichbarer alternierender Obhut die Ausgangslage neutral ist, wird durch die Erlaubnis des Wegzugs mit dem bisher hauptbetreuenden Elternteil das Kindeswohl in der Regel besser gewahrt, insbesondere bei kleineren Kindern, die mehr personen- als umgebungsorientiert sind. Vorliegend wurde der Wegzug der hauptbetreuenden Mutter ins Ausland mit den sieben bzw. fünfjährigen Kindern bewilligt(BGE 5A_815/2022).

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