Wann schulden die Eltern einem mündigen Kind Unterhalt?

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind umfasst seine erste eigentliche Berufsausbildung, selbst wenn sie erst begonnen wird, nachdem der Jugendliche bereits erwerbstätig gewesen ist. Die Ausbildung muss einem - zumindest in seinen Grundzügen - bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen. Zudem müssen die Unterhaltsleistungen aufgrund der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien und der wirtschaftlichen Leistungskraft des Pflichtigen als zumutbar erscheinen. Das bedeutet, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mündigen Kind nur dann in Frage kommt, wenn ein Elternteil über ein Einkommen verfügt, dass wenigstens seinen um 20% erhöhten Notbedarf deckt. Im Einzelfall kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Ein Unterschreiten dieser Limite könnte sich im Einzelfall rechtfertigen, wenn es beispielsweise darum geht, nur noch wenige Monate einer Ausbildung zu finanzieren, oder wenn der Unterhaltspflichtige Aussicht darauf hat, in absehbarer Zeit sein Einkommen wesentlich zu verbessern. Andererseits könnte die Limite höher anzusetzen sein, wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, dass er auf Rückstellungen für die Zukunft angewiesen ist (BGE 118 II 97).

 

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