Ein hypothetisches Einkommen darf dann angerechnet werden, wenn der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltsverpflichtete) Ehegatte bei ihm zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Fehlt die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung, muss sie ausser Acht bleiben. Das Gericht hat die Tätigkeit zu bezeichnen, die zumutbar erscheint. Weiter hat das Gericht festzustellen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit tatsächlich möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Fehlen entsprechende Feststellungen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig (Entscheid 5A_615/2015).