Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Das Gericht überprüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen von Amtes wegen und fordert die benötigten Belege gegebenenfalls von Amtes wegen ein. Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich dürfte bspw. bei Ehen von kurzer Dauer, aus denen keine Kinder hervorgingen, problemlos möglich sein (Bundesgerichtsurteil vom 13. Oktober 2017).