Voraussetzung der alternierenden Obhut

Die gemeinsame elterliche Sorge beinhaltet die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Ob sich damit die alternierende Obhut verbinden lässt, hängt davon ab, ob sich diese mit dem Wohl des Kindes vereinbaren lässt. Das muss vom Gericht überprüft werden. Beim Kindeswohl handelt es sich um die oberste Maxime des Kindesrechts, gegenüber welcher die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten. Das Gericht stützt sich bei der Prüfung auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen und trifft eine Prognose darüber, ob diese Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (Entscheid 5A_72/2016).

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