Volljährigenunterhalt

Grundsätzlich hat die berufliche Selbstverwirklichung der Eltern vor der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zurückzutreten. Die Eltern stehen diesbezüglich in der Pflicht. Sie sind nicht völlig frei, ihr Leben zu gestalten. Vielmehr müssen sie sich grundsätzlich derart einrichten, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vermögen, und hierfür ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. 

Für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen besteht grundsätzlich eine Beistandspflicht gegenüber ausserehelichen Kindern des Unterhaltsschuldners, jedoch ist diese in verschiedener Hinsicht beschränkt. Der Umfang der Berücksichtigung eines eigenen Einkommens des volljährigen Jugendlichen, hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Die Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über ein weites Ermessen (BGE 5A_129/2019).

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