Videobeweis für Fristwahrung zulässig

Eine Videoaufnahme kann grundsätzlich als Beweis dafür dienen, dass eine gerichtliche Eingabe fristgerecht in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde.Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) gilt eine Frist unter anderem dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (bis Mitternacht) der Schweizerischen Post übergeben wird (Artikel 91 StPO).Dabei wird davon ausgegangen, dass das Einreichungsdatum demjenigen des Poststempels entspricht. Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden. Vom Absender darf dabei allerdings erwartet werden, dass er den Beweis für die rechtzeitige Abgabe noch vor Ablauf der Frist erbringt, respektive in der Eingabe selber auf ein entsprechendes Beweismittel hinweist (Medienmitteilung des Bundesgerichts).

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