Verweigerung des Vorsorgeausgleichs bei grober Verletzung der ehelichen Unterhaltspflichten.

Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Altersrente, so entscheidet das Gericht gemäss Art. 124a ZGB nach Ermessen über die Teilung der Rente. Das Gericht kann sich innerhalb dieses Ermessens auch an den Prinzipien von Art. 124b ZGB orientieren. Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Nach neuem Recht kann ein Richter in Ausnahmefällen den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verweigern, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_443/2018).

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