Vertrauensarzt untersteht gegenüber Arbeitgeber dem Berufsgeheimnis

Ein vom Arbeitgeber eingesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Ohne weitergehende Ermächtigung des Arbeitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat.

Der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt muss über umfassende Informationen zum Gesundheitszustand der zu untersuchenden Person verfügen, um der ihm übertragenen Aufgabe sachgerecht nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer, der zu einer solchen Untersuchung aufgeboten wird, darf darauf vertrauen, dass diese Informationen nicht ohne Weiteres dem Arbeitgeber weitergeleitet werden. Daher untersteht auch der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt dem von Artikel 321 des Strafgesetzbuches geschützten Berufsgeheimnis. Ob und in welchem Umfang der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber berichten darf, hängt davon ab, inwieweit er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist. (Medienmitteilung des Bundesgerichtes; Urteil vom 4.Mai 2017)

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