Verteilung des Kindesunterhalts unter den Eltern

Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils und sieht den anderen Elternteil nur im Rahmen eines Besuchs- und Ferienrechts, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist. Der Geldunterhalt ist diesfalls – vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt – vollständig vom anderen Elternteil zu tragen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz, kann sich rechtfertigen, wenn der obhutsberechtigte Elternteil überproportional leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. In knappen finanziellen Verhältnissen ist zunächst der Barbedarf ohne Drittbetreuungskosten zu decken (BGE 5A_737/2018).

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