Unterhalt für Ehegatten: Praxisänderung bei böswilliger Verminderung des Einkommens


Jökulsárlón, Island, März 2017. (Foto: Katharina Jeger)

Vermindert ein Unterhaltsschuldner sein Einkommen auf böswillige Art, ist eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge an seinen (früheren) Ehegatten selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verdienstausfall nicht rückgängig gemacht werden kann. Das Bundesgericht passt seine Praxis an und heisst die Beschwerde einer Frau gut, deren Gatte seine Arbeitsstelle zur Schädigung der Betroffenen aufgegeben hatte.

Bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den vom unterhaltsberechtigten Teil ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Unterhaltspflichtigen unter Umständen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar und möglich ist. In einem Urteil von 2002 (BGE 128 III 4) hat das Bundesgericht entsprechend ausgeführt, dass bei einem Ehegatten, der sein Einkommen mit Schädigungsabsicht vermindert, nur dann hypothetische Einkünfte angerechnet werden dürfen, wenn er die Verminderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit rückgängig machen kann. An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Bei einer böswilligen Verminderung des Einkommens durch den Unterhaltsschuldner ist demnach eine spätere Abänderung der Unterhaltsbeiträge selbst dann zu verwehren, wenn dieser die Verdienstreduktion nicht rückgängig machen kann (Medienmitteilung des Bundesgerichts, Urteil vom 2.Mai 2017).

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