Uneinigkeit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über Masernimpfung

Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht über die Impfung der Kinder gegen Masern einigen, muss im Interesse des Kindeswohls das Gericht oder die Kindesschutzbehörde entscheiden. Richtschnur für den Entscheid ist dabei die Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit zur Durchführung der Masernimpfung. Vorbehalten bleiben allfällige Kontraindikationen für die Impfung bei den Kindern.
Gemäss den Informationen der Fachbehörden (Bundesamt für Gesundheit BAG und Eidgenössische Kommission für Impffragen, Empfehlungen zur Prävention von Masern) haben Masern bei praktisch allen Erkrankten eine ausgeprägte Schwächung des Immunsystems zur Folge und führen in rund 10 Prozent der Fälle zu verschiedenen, teils schweren Komplikationen. Angesichts dessen erträgt die Frage, ob eine Masernimpfung durchzuführen ist, unter den Eltern keine Pattsituation. Können sich die Eltern über die Frage der Masernimpfung nicht einigen, hat deshalb die Kindesschutzbehörde oder das Gericht im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme darüber zu entscheiden. Empfiehlt das BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde eine Masernimpfung, so soll diese Empfehlung für den Entscheid Richtschnur sein. Eine Abweichung davon ist nur im Fall allfälliger Kontraindikationen für die Masernimpfung bei den Kindern angezeigt.

Das Urteil des Bundesgerichts bedeutet nicht, dass die Kindesschutzbehörde eine Masernimpfung auch anordnen könnte, wenn die Eltern übereinstimmend erklären, ihr Kind nicht impfen zu wollen. Über einen Impfzwang entscheidet der Gesetzgeber (Medienmitteilung; Entscheid 5A_789/2019).

<< Zur vorigen Seite