Teilung der Erbschaft: Keine Zuteilung der Lose durch den Richter

Das Bundesgericht klärt eine Frage im Zusammenhang mit der Teilung der Erbschaft. Sind die Voraussetzungen für die Bildung von sogenannten Losen erfüllt und können sich die Erben auf die Zuweisung der Lose nicht einigen, darf das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen an die einzelnen Erben zuweisen. Vielmehr bleibt der Richter an die im Gesetz vorgesehenen Vorkehren gebunden.

Grundsätzlich können die Erben eine Erbschaft so teilen, wie sie wollen. Im Falle der Uneinigkeit haben alle Erben bei der Teilung einen gleichwertigen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände der Erbschaft, soweit der Erblasser keine letztwillige Verfügung zur Zuweisung bestimmter Gegenstände an bestimmte Erben gemacht hat und auch keine gesetzliche Sondervorschrift Platz greift (z.B. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten). Auf Antrag mindestens eines Erben bildet das Gericht, sofern das möglich ist, aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, wie es Erben oder Erbstämme gibt. Die Verteilung der einzelnen Lose erfolgt sodann in erster Linie nach Vereinbarung der Erbberechtigten. Können sich diese nicht einigen, wird durch Losziehung unter den Erben entschieden (Medienmitteilung des Bundesgerichts; Urteil vom 22.6.2017)

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