Steuerabzug für Kosten der Kinderbetreuung

Das Bundesgericht anerkennt in einem Leiturteil, dass die Kosten für ein Ferienlager für Kinder steuerlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten darstellen können. Voraussetzung ist, dass das in Anspruch genommene Angebot in erster Linie einem Bedürfnis der unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen zur Betreuung des Kindes entspricht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Genfer Steuerverwaltung gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab, das den Steuerpflichtigen Recht gegeben hatte (Medienmitteilung; BGE).

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