Sozialhilfe: Zusätzliche Leistungen, wenn die Kinder auf Besuch kommen?

Das Besuchsrecht ist als gegenseitiges Recht ausgestaltet und ein wesentlicher Aspekt zur Wahrung des Kindswohls. Sowohl der nicht obhutsberechtigte Elternteil als auch die Kinder haben Anspruch auf persönlichen Kontakt (Art. 273 ff. ZGB). Die Sozialhilfe ist in solchen Fällen so auszugestalten, dass das Besuchsrecht aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird.Für die Ausübung des Besuchsrechts entstehen dem besuchsberechtigten Elternteil monatliche Mehrkosten. Diese Kosten sind im Interesse des Kindswohls sowie der Pflege der persönlichen Beziehungen im Budget als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigten (SKOS-RL C.6.4). Details erfährt man beim Praxisbeispiel der Skos.

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