Sexuelle Äusserung ist kein Grund für eine fristlose Kündigung

Bei einem Feierabenddrink in einer Bar machte der 31-jährige Gekündigte gegenüber drei Arbeitskollegen eindeutig sexuelle Bemerkungen über eine Kollegin. Er wiederholte die Äusserung später ein weiteres Mal vor einem der drei Kollegen. Die junge Frau erfuhr von den Aussagen und wandte sich ans Personalbüro des Beratungsunternehmens im Kanton Waadt. Nach Abklärungen und Befragungen weiterer Angestellter, wurde dem Mann rund einen Monat nach dem Barbesuch fristlos gekündigt.

Das Bundesgericht bestätigt in einem am Freitag publizierten Entscheid das Urteil der Waadtländer Vorinstanz. Es wies die Beschwerde des Unternehmens ab. Das Unternehmen muss dem 31-Jährigen nun die Löhne der ordentlichen Kündigungsfrist nachzahlen, wie das Bundesgericht entschieden hat. Das Bundesgericht schreibt zum Fall ausdrücklich, dass es nicht darum gehe, die derben und sexistischen Sprüche des Mannes zu verharmlosen. Die Vorfälle seien jedoch nicht derart gravierend gewesen, als dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei (BGE 4A_124/2017).

 

<< Zur vorigen Seite