Persönlicher Verkehr mit Kindern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Das Bundesgericht äussert sich zum Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Dem Ex-Partner des rechtlichenElternteils kann im Regelfall ein Besuchsrecht gewährt werden, wenn sich zum Kind eine "soziale" Elternbeziehung entwickelt hat und wenn das Kind im Rahmen einesgemeinsamen Elternprojekts gezeugt wurde und innerhalb der Paarbeziehung aufgewachsen ist. Andere Kriterien, wie etwa eine Konfliktsituation zwischen den Ex-Partnern, müssen in diesem Fall in den Hintergrund treten.

Gemäss Artikel 274a des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann auch anderen Personen als den Eltern ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit denKindern eingeräumt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohle des Kindes dienen. Darauf wird auch im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) verwiesen.Als "ausserordentliche Umstände" im Sinne von Artikel 274a ZGB können Situationengelten, wo das Kind eine "soziale" Elternbeziehung zur anderen Person entwickelt und diese elterliche Pflichten übernommen hat. Was das Wohl des Kindes betrifft, ist die Art der Beziehung zwischen dem Kind und der um persönliche Kontakte ersuchenden Person zu beurteilen, vor allem, ob sich zwischen ihnen eine besondere Beziehung entwickelt hat. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Partnerschaftsgesetz kann ein Besuchsrecht dann gewährt werden, wenn das Kind eine intensive Beziehung zur Partnerin der Mutter oder zum Partner des Vaters aufgebaut hat und die weitere Pflege dieser Beziehung seinen Interessen dient. Die Aufrechterhaltung der Beziehung ist grundsätzlich zum Wohl des Kindes, wenn die um Besuchsrecht ersuchende Person nicht nur Lebenspartner oder eingetragener Partner des rechtlichen Elternteils war,sondern zudem die Rolle des nichtbiologischen Wunschelternteils übernommen hat, das Kind also im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts gezeugt wurde und innerhalb der Paarbeziehung der beiden Wunschelternteile aufgewachsen ist. In einer solchenSituation stellt die Drittperson für das Kind eine echte elterliche Bezugsperson dar (Medienmitteilung; Bundesgerichtsurteil 5A_755/2020).

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