Nachehelicher Unterhalt

Aufgrund des Solidaritätsgedankens tragen die Ehegatten nach einer lebensprägenden Ehe nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen, kann die Befristung des Unterhaltsanspruchs insbesondere nicht mit dem Wegfall von Kinderbetreuungspflichten begründet werden (Bundesgerichtsurteil vom 18. August 2017).

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