Mediation im Jugendstrafrecht

Das Bundesgericht äussert sich zu der im Jugendstrafrecht vorgesehenen Mediationzwischen Täter und Opfer. Haben zwei Jugendliche eine Straftat als Mittäter begangen, ist für jeden von ihnen gesondert zu beurteilen, ob die Mediation mit dem Opfergelungen ist oder nicht. Es ist grundsätzlich nicht willkürlich, wenn gegen den einenMittäter das Strafverfahren wegen erfolgreicher Mediation eingestellt wird, währendder andere nach erfolgloser Mediation verurteilt wird.

Die in Artikel 17 JStPO vorgesehene Mediation stellt ein zusätzliches Instrument der Jugendstrafbehörden dar, um auf das Konfliktverhältnis zwischen dem Täter und dem Opfer einzuwirken. Die Mediation ist ein Schritt zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts; sie beruht auf dem Postulat, dass strafrechtliche Interventionen bei Jugendlichen als ultima ratio auf das strikte Minimum zu beschränken sind. Im Verfahren der Mediation betreffen mehrere Faktoren– wie etwa der Wille zur Anerkennung der Tatsachen oder die Bemühungen um Wiedergutmachung – spezifisch den einzelnen Täter und die Entwicklung seines Verhältnisses zum Opfer. Es versteht sich von selbst, dass der Erfolg des Mediationsverfahrens bezüglich des einen Mittäters vom anderen Mittäter nicht dadurch vereitelt werden kann, dass dieser die Faktenlage nicht anerkennt oder keine ausreichenden Anstrengungen zur Wiedergutmachung unternimmt. Mit anderen Worten beurteilt die zuständige Behörde den Erfolg oder Misserfolg einer Mediation immer nur in Bezug auf die betroffene Partei. Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass bei ihm die Mediation nicht erfolgreich war, bei seinem Mittäter hingegen schon. Was die Verurteilung des Betroffenen als solche betrifft, ist die gerichtliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden (Medienmitteilung;Entscheid 6B_1410/2019).

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