Kriterien der Obhutszuteilung bei Wegzugswunsch eines Elternteils

Im Kontext mit dem Auswanderungswunsch eines Elternteils ist dessen Niederlassungsfreiheit zu respektieren. Nach einer Trennung darf deshalb nicht einfach der bestehende Zustand perpetuiert werden, sondern das Gericht hat unter der Prämisse des Wegzugs die Frage zu entscheiden, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Die relevanten Kriterien sind die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und den Elternteilen, deren erzieherische Fähigkeiten und die Bereitschaft das Kind in eigener Obhut zu haben; soweit das Kind bislang alternierend betreut wurde und beide Eltern weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im Rahme eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Kind zu sorgen, werden weitere Kriterien zentral wie das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung, die gesundheitlichen Bedürfnisse sowie bei älteren Kindern auch deren eigene Wünsche (BGE 5A_536/2023).

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