Kindesunterhalt

Haben beide Eltern vor der Geburt gearbeitet und ging der hauptbetreuende Elternteil auch nach der Geburt zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach, kann diesem nach der Trennung ein hypothetisches Einkommen für eine Teilzeiterwerbstätigkeit angerechnet werden. In knappen finanziellen Verhältnissen und wenn beide Eltern vor, und zeitweise auch nach der Geburt einer Erwerbstätigkeit nachgingen, erscheint eine Übergangsfrist von 9 Monaten grosszügig. Mit den Unterhaltszahlungen darf nicht ins Existenzminimum des UH-Schuldners eingegriffen werden (BGE 5A_329/2019).

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