Gemäss Art. 285 ZGB muss der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Situation und den Ressourcen seines Vaters und seiner Mutter entsprechen. Darüber hinaus sieht Art. 276 Abs. 2 ZGB vor, dass die Eltern insbesondere die Kosten für die Betreuung, Bildung, Ausbildung und Maßnahmen zum Schutz ihres Kindes zu tragen haben. Zu den Elementen des angemessenen Kinderunterhalt gehören direkte und indirekte Kosten. Nur diese sind in diesem Fall relevant. Ausgaben für Freizeitaktivitäten sind direkte Kostenfaktoren. Sie bestehen darin, den kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Dies kann z.B. ein Zeitungsabonnement, die Zahlung eines Mitgliederbeitrags, der Kauf eines Musikinstruments, Sprachkurse usw. sein.
Die vom Kind verursachten direkten Kosten, insbesondere die allgemeinen Kosten seiner Freizeitaktivitäten, können mit verschiedenen Methoden ermittelt werden. Der Richter kann dabei die Zürcher Tabellen verwenden, sich aber auch auf das Existenzminimum des Betreibungsrechts stützen. Das Betreibungsrechtliche Existenzminimum (CHF 400 für ein Kind bis 10 Jahre, danach CHF 600) umfasst nicht nur den unbedingt notwendigen Bedarf wie Nahrung, Kleidung, Körperpflege usw., sondern berücksichtigt auch einen Betrag für Kultur und immaterielle Bedürfnisse, der es dem Kind ermöglicht, sich durch soziale Kontakte zu entwickeln und so seine soziale Integration zu unterstützen (Urteil KG Fribourg).

	Paris, August 2018. (Foto: Katharina Jeger)