Keine Wartefrist mehr zwischen Ende des Ehevorbereitungsverfahrens und Trauung

Ab nächstem Jahr kann direkt nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine Trauung durchgeführt werden.Nach geltendem Recht kann eine Trauung frühestens zehn Tage nach der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden. Nachdem das Parlament eine entsprechende Änderung des ZGB und damit die Abschaffung der Wartefrist am 28. September 2018 angenommen hat, setzt der Bundesrat sie nun auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Damit wird das Verfahren für Eheschliessungen rascher und schlanker. Wie bisher bleibt es auch weiterhin möglich, die Trauung bis maximal drei Monate nach dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens durchzuführen.

An den Voraussetzungen für die Eheschliessung ändert sich damit nichts. Sie werden wie bisher im Vorbereitungsverfahren überprüft und es wird ausgeschlossen, dass allfällige Ehehindernisse oder Ungültigkeitsgründe einer Trauung entgegenstehen. Dazu gehören insbesondere auch Abklärungen bei Verdacht auf Zwangsheirat oder Scheinehe. Nach Abschluss dieser Prüfung teilt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte den Verlobten mit, ob sie die Ehe schliessen können (Pressemitteilung).

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