Gerichtliche Zustimmung zum Wegzug eines Elternteils mit dem Kind

Im Kontext mit dem Auswanderungswunsch eines Elternteils hat das Gericht unter der Prämisse des Wegzugs zu entscheiden, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Haben die Eltern während dem Zusammenleben gemeinsam entschieden, das Kind fremdbetreuen zu lassen, müssen sie sich bei ihrer gemeinsamen Entscheidung behaften lassen und kann nicht ein Elternteil im Zuge der Trennung plötzlich die Eigenbetreuung für sich in Anspruch nehmen. Ebenfalls liegt es nicht im Interesse des Kindes, zugunsten der Eigenbetreuung dauerhaft in Sozialhilfeabhängigkeit bzw. am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen. Der Entscheid des Gerichts über den Wegzug, mit dem die Zustimmung des anderen Elternteils substituiert werden soll, muss auf einer konkreten Grundlage fussen. Aus diesem Grund müssen die Konturen des Wegzugs feststehen wobei die genauen Details (wie z.B. ausländische Wohnadresse) nicht verlangt werden können (BGE 5A_555/2023).


Flug über dem Ostatlantik, Januar 2016. (Foto: Katharina Jeger)

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