Gemeinsame elterliche Sorge: Antrag der Eltern auf Alleinzuteilung bleibt möglich

Der Richter kann auf einen entsprechenden Antrag der Eltern die elterliche Sorge auch nur einem Elternteil zuteilen, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Eine Alleinzuteilung auf Antrag der Eltern gefährdet das Kindeswohl als solche nicht und ist mit dem neuen Recht, das als Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge vorsieht, nicht per se unvereinbar.

Ein gemeinsamer Antrag der Eltern auf Zuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil ist mit dem neuen Recht nicht grundsätzlich unvereinbar. Zwar ist das Gericht an einen entsprechenden Antrag der Eltern nicht gebunden. Vielmehr muss es von Amtes wegen prüfen, ob der gemeinsame Antrag auf Alleinzuteilung auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Wohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel dem Kindeswohl entspricht. Das bedeutet allerdings nicht, dass die freiwillige Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und die Alleinzuteilung das Kindeswohl per se gefährden würde (Medienmitteilung des Bundesgerichts). 

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