Festlegung des Wohnsitzes eines minderjährigen Kindes bei alternierender Obhut

Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bei ungefähr hälftig aufgeteilter Obhut ist der Wohnsitz im Streitfall durch das Gericht oder die KESB festzulegen. Dabei hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber anzustellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Im Einzelfall kann die Länge des Schulwegs für diesen Entscheid das ausschlaggebende Kriterium sein (BGE 5A_242/2022).

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