Elterliche Sorge (inkl. Umgangsrecht)

Keine Sanktion bei Missachtung der Gebote von Art. 301a Abs. 2 ZGB.

301a Abs. 2 ZGB gibt unabhängig vom Zeitpunkt, in dem der Aufenthaltsort der Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine Möglichkeit, die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern oder rückgängig zu machen. Eine indirekte Sanktionierung könnte durch eine Obhutsumteilung bewirkt werden, wie sie im Zusammenhang mit dem auf missbräuchlichen Motiven beruhenden Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils allenfalls zu prüfen ist. Dies setzt voraus, dass das Kind beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann und will. Auch die Erteilung einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB ist kein den Wegzugsentscheid nach Art. 301a ZGB begleitendes Instrument, mit dem sich ein aus einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen ergebender elterlicher Handlungsunwert sanktionieren lässt. Vielmehr geht es um eine Kindesschutzmassnahme, bei der ausschliesslich die Frage der Kindeswohlgefährdung Prüfungsgegenstand und Prüfungsmassstab ist (Bundesgerichtsentscheid 5A_47/2017).

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