Einbezug der Steuern beim Existenzminimum

Im Betreibungsverfahren darf vom Einkommen der Schuldnerinnen und Schuldner nur so viel gepfändet werden, wie diese nicht für den Lebensunterhalt benötigen. Dieses sogenannte betreibungsrechtliche Existenzminimum wird jeweils individuell vom zuständigen Betreibungsamt berechnet. Es besteht aus einem Grundbetrag sowie Zuschlägen beispielsweise für Miete, Krankenkasse, Berufskosten oder für Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner oder die Schuldnerin zu leisten hat.Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt. 

Wichtig ist, dass die Berücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht dazu führt, dass die Ansprüche unterhaltsberechtigter Personen eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Bundesrates braucht es deshalb für familienrechtliche Unterhaltsforderungen eine spezielle Regelung. Es dürfe nicht sein, dass insbesondere unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund der neuen Berechnung des Existenzminimums Sozialhilfe beanspruchen müssten, schreibt er in dem Bericht.

Ob die Steuerforderungen beim Existenzminimum in Zukunft berücksichtigt werden sollen, muss der Gesetzgeber entscheiden. Im Bericht erklärt sich der Bundesrat bereit, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, sollte er den Auftrag dazu erhalten (Medienmitteilung).

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