Ehegatten können auch unter demselben Dach getrennt leben

Der Begriff der Trennung ist nicht definiert. Der Nachweis des Getrenntlebens hat einen objektiven Aspekt - ein getrennt organisiertes Leben - sowie einen subjektiven Aspekt - Beendigung der häuslichen Gemeinschaft. Was den objektiven Aspekt betrifft, sind getrennte Wohnungen keine Voraussetzung, sondern Ehegatten können auch unter demselben Dach getrennt leben. Dabei beenden gelegentliche Treffen (Begegnungen in der Waschküche, Keller, abwechselnde Nutzung der Küche) sowie im gemeinsamen Interesse durchgeführte Arbeiten (wie Aufräumen, kochen für den anderen Ehegatten etc.) das Getrenntleben nach Art. 114 ZGB nicht. Subjektiv muss klar erkennbar sein, dass mindestens ein Ehegatte das Leben in häuslicher Gemeinschaft beenden will. Die Definition des Getrenntlebens muss sich an den Vorstellungen der Ehegatten von einem Zusammenleben orientieren. Ehegatten gelten dann als getrennt lebend, wenn die aktuelle Organisation ihres Lebens erheblich von den Vorstellungen abweicht, die sie von einem gemeinsamen Leben hatten (BGE 5A_322/220).


Schwarzsee, Februar 2024. (Foto: Katharina Jeger)

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