Die alternierende Obhut entspricht nicht dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall

Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist, handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgesehenen Regelfall. Das Gesetz verpflichtet das Gericht einzig, die Möglichkeit dieser Betreuungsform zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Dabei hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und gestützt auf diese die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen (BGE 5A_800/2022).


Brissago-Inseln, Ostern 2023. (Foto: Katharina Jeger)

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