Bundesrat unterstützt die Wiedereinführung von Doppelnamen

Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen künftig wieder einen Doppelnamen tragen dürfen. Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2024 den entsprechenden Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N). Neu sollen auch die Kinder einen Doppelnamen tragen können, unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind.

Seit dem Jahr 2013 müssen sich Ehepaare bei der Heirat entscheiden, ob sie ihren jeweiligen Namen behalten oder einen gemeinsamen Familiennamen tragen möchten. Doppelnamen sind nicht mehr zulässig. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den nicht amtlichen Allianznamen zu verwenden. Die Kinder erhalten entweder den gemeinsamen Familiennamen oder den Namen eines der beiden Eltern, den diese bei der Eheschliessung als Namen der Kinder bestimmt haben. Bei unverheirateten Paaren tragen die Kinder den Namen eines Elternteils. Gemäss geltendem Recht ist es somit nicht möglich, die Zusammengehörigkeit eines Ehepaares über den Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass einer der Ehegatten auf den bisherigen Namen verzichtet. Ausserdem kann eine namensmässige Verbindung zwischen beiden Eltern und dem Kind nur bei verheirateten Eltern geschaffen werden.

Die gesellschaftliche Realität zeigt, dass die Ehegatten oft ihren bisherigen Namen behalten möchten. Gleichzeitig besteht häufig der Wunsch, eine namensmässige Verbindung zueinander und zu den gemeinsamen Kindern sichtbar machen zu können. Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) schlägt deshalb vor, dass verheiratete Paare künftig wieder einen Doppelnamen tragen können. Dieser besteht aus den Namen beider Ehegatten. Neu soll der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geführt werden können. Zudem ist vorgesehen, dass der Doppelname auch für Kinder ermöglicht wird, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Die Kinder sollen ausserdem auch dann einen Doppelnamen tragen dürfen, wenn die verheirateten Eltern ihre Namen behalten (Medienmitteilung; Stellungsnahme des Bundesrates)

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