Bewilligung der Veränderung des Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes


Park von Cawdor Castle, Inverness, Schottland, August 2016. (Foto: Katharina Jeger)

Können sich Eltern nach einer Trennung nicht über den Aufenthaltsort ihres Kindes einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. (Art. 301a Abs.5 ZGB).

Bei diesem Entscheid bildet das bisherige Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der Überlegung: Ist das Kind von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. So ist anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der umzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn dieses mit dem betreffenden Elternteil umzieht (Medienmitteilung des Bundesgerichts).

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