Bewilligung, den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland zu verlegen

Arc de Triomphe, Paris, Oktober 2011. (Foto: Katharina Jeger)

Möchte ein Elternteil den Wohnsitz der Kinder ins Ausland verlegen, soll vom Gericht oder von der Kindesschutzbehörde nicht beurteilt werden, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Vielmehr lautet die Fragestellung ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält.

Bei der Beurteilung des Kindeswohl sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich. Will der Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, den Aufenthaltsort der Kinder ins Ausland verlegen, wird das in der Regel zu bewilligen sein. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. In diesem Fall ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (Entscheid 5A_450/2015).

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