Zur Bemessung des 2017 eingeführten Betreuungsunterhalts für die gemeinsamen Kinder von verheirateten oder unverheirateten Eltern kommt die "Lebenshaltungskosten-Methode" zur Anwendung. Der Betreuungsunterhalt umfasst somit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann.
Was die Festlegung des Betreuungsunterhalts im konkreten Einzelfall betrifft, ist es letztlich Sache des Richters, über die Form und den Umfang der für das Wohl des Kindes erforderlichen Betreuung zu entscheiden (im Rahmen des aktuellen Urteils äussert sich das Bundesgericht nicht zur Frage, nach welchen Kriterien darüber zu entscheiden ist, ob anstatt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil allenfalls eine Drittbetreuung zu ermöglichen oder diese gar vorzuziehen ist). Grundsätzlich gehen die Lebenshaltungskosten nicht über das hinaus, was notwendig ist, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Der Betreuungsunterhalt bemisst sich insofern nicht nach dem Einkommen der zahlungspflichtigen Person, sondern nach den Bedürfnissen des betreuenden Elternteils. Dabei ist im Prinzip auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen (Medienmitteilung des Bundesgerichts).