Betreuungsanteile von 60%-40% gelten als alternierende Obhut

Eine Betreuungsregelung nach der die Betreuungsanteile im Verhältnis 40% zu 60% unter den Kindseltern aufgeteilt werden, entspricht einer alternierenden Obhut. Übernehmen beide Eltern einen wesentlichen Betreuungsanteil, ist eine hälftige Aufteilung der Betreuungsgutschriften anzuordnen (BGE 5A_722/2020).

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