Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking

Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking werden in Zukunft besser geschützt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Juli 2019 entsprechende Änderungen im Zivil- und Strafrecht auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Die Bestimmung über die elektronische Überwachung von zivilrechtlichen Rayon- oder Kontaktverboten tritt erst auf den 1. Januar 2022 in Kraft, um den Kantonen genügend Zeit für die erforderlichen Vorbereitungen einzuräumen.

Opfer sollen nicht mehr die ganze Verantwortung des Entscheides über eine Sistierung und Einstellung eines Strafverfahrens tragen müssen. Im Strafrecht wird deshalb die Sistierung und Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen neu geregelt. Der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens hängt nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers ab, weil dieses unter Umständen von der beschuldigten Person unter Druck gesetzt wird. Verantwortlich für diesen Entscheid ist neu die Strafbehörde, die neben der Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigt.

Bereits nach geltendem Recht (Art. 28b ZGB) kann ein Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Stalking ein zivilrechtliches Rayon- oder Kontaktverbot anordnen. Um diese Massnahme besser überwachen zu können, wird es künftig überdies anordnen können, dass die potenziell gewaltausübende Person ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel trägt. Damit wird deren Aufenthaltsort fortlaufend aufgezeichnet (passive Überwachung). Dies soll die überwachte Person darin bestärken, sich an das Verbot zu halten. Zudem können die Aufzeichnungen nachträglich ausgewertet werden, falls das Opfer geltend macht, die überwachte Person halte das Verbot nicht ein (Medienmitteilung).

<< Zur vorigen Seite