Berücksichtigung des Gesundheitszustandes nach lebensprägender Ehe

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Ehegatten während einer lebensprägenden Ehe, muss die Gesundheitsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht mit der Ehe zusammenhängt. Der Grundsatz der Solidarität impliziert, dass die Ehegatten nicht nur für die wirtschaftlichen Folgen der vereinbarten Rollenteilung verantwortlich sind, sondern auch für andere Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, für seinen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Nach einer nicht lebensprägenden Ehe ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur zu berücksichtigen, wenn sie ehebedingt ist (BGE 5A_389/2023).

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