Ausgleich der Schulden unter Ehegatten

Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung regeln die Ehegatten auch die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen – vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung – sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch, aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie, aus Verwaltung des Vermögens des anderen Ehegatten, aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, aus Vertrag, aus Delikt, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Bundesgerichtsentscheid 5A_850/2016).

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