Aufhebung der „45er-Regel“ im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt

Eine an ein bestimmtes Lebensalter geknüpfte Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erscheint laut Bundesgericht nicht mehr zeitgemäss. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dabei sind Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. mitzuberücksichtigen. Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, entspricht einer Tatsache. Dem Alter kommt allerdings - zufolge Aufgabe der "45er-Regel" - nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu (BGE 5A_2018).

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