Der Begriff der «Ausbildung» ist umfassend zu verstehen. Darunter fallen ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder spätere Berufsausübung dienen. Die Ausbildung muss zudem mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das Kind muss sich zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen, was als erfüllt gilt, wenn der gesamte Arbeitsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann auch die Absolvierung eines Französischkurses unter den Ausbildungsbegriff fallen und damit einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründen, wenn das Ziel verfolgt wird, an einer französischsprachigen Universität in der Schweiz zu studieren (BGE 8C_166/2025)