Nach gut 17-jährigem ehelichem Zusammenleben, während dessen die Ehefrau den Haushalt besorgt hat und die zwei gemeinsamen Kinder betreut hat, ist von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Auch nach einer lebensprägenden Ehe gilt im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt das Primat der Eigenversorgung. Dementsprechend hat ein Hausgatte, unbekümmert um die während der Ehe gepflegte Aufgabenteilung, spätestens im nachehelichen Verhältnis zur Bestreitung seines Unterhalts eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Davon ist auszugehen, wenn die Kinder erwachsen sind und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachgewiesen werden, die auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit schliessen lassen. Bei der Bemessung der Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kommt dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Nach langem Getrenntleben, während dessen der Ehefrau die Eigenerwerbsobliegenheit bewusst gewesen sein muss, liegt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Scheidung nicht ausserhalb des Ermessensbereichs (BGE 5A_16/2025)