Anordnung einer alternierenden Obhut

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt sind, hat das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber anzustellen, ob dieses Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Kindeswohl entspricht. Kinderpsychologische Studien sind für diesen Entscheid nicht massgebend, zumal sich in der Kinderpsychologie verschiedene Meinungen finden, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut aussprechen. Eine alternierende Obhut fällt eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreut haben. Widersetzt sich ein Elternteil nach der Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten alternierenden Obhut, darf der Obhutsentscheid nicht damit begründet werden, dass nach der Trennung ein anderes Betreuungsmodell gelebt worden ist, da ansonsten das missbräuchliche Verhalten eines Elternteils gebilligt würde (BGE 5A_367/2020).

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